Die Rolle der Verfahrenspfleger im familiengerichtlichen Verfahren

Verfahrenspfleger werden in drei Bereichen vordringlich bestellt:

Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG für Kinder und Jugendliche

Verfahrenspflegschaft nach § 70b FGG für Kinder und Jugendliche, die nach § 1631b BGB geschlossen untergebracht werden sollen.

Pfleger für das Verfahren für Erwachsene nach § 67 FGG, in denen es um die Einsetzung einer Betreuung oder eine geschlossene Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik geht.

Allgemeine Ziele und Arbeitsprinzipien

Die im Gesetz benannte Aufgabe des Verfahrenspflegers/der Verfahrenspflegerin ist die Wahrnehmung der Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren.

Wie vom Gesetzgeber intendiert, orientiert der Verfahrenspfleger seine Tätigkeit an dem Ziel, die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren einzubringen und dazu beizutragen, dass dem Kind eine Subjektstellung im gerichtlichen Verfahren zukommt.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe unterstützt der Verfahrenspfleger das Kind seiner Entwicklung angemessen dabei seine subjektiven Wünsche und Vorstellungen herauszubilden und zum Ausdruck zu bringen, sofern dieses nach Alter und Entwicklungsstand hierzu in der Lage ist. Der Verfahrenspfleger stellt Wünsche und Vorstellungen des Kindes differenziert und umfassend im gerichtlichen Verfahren dar. Er gestaltet das Verfahren im Interesse des Kindes durch Teilnahme an Verhandlungen, Stellung von Anträgen und andere Rechtshandlun­gen, Abgabe von Empfehlungen und Einlegung von Rechtsmitteln und sorgt nicht zuletzt durch Geltendmachung von Anhörungsrechten für eine Beteiligung des Kindes im Verfahren. Darüber hinaus informiert der Verfahrenspfleger das Kind über den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens, über die Ergebnisse von Verhandlungen sowie über ergangene Beschlüsse und bemüht sich um eine größtmögliche Unterstützung und Beratung des Kindes.

Eine qualifizierte Wahrnehmung der Interessen des Kindes kann es im Einzelfall unumgänglich machen, dass der Verfahrenspfleger eigene Sachverhaltserfassungen zu den wohlverstandenen Interessen des Kindes durchführt und sich nicht auf die Wiedergabe der subjektiven Wünsche des Kindes beschränkt.

Zu den grundlegenden Aufgaben des Verfahrenspflegers gehört es, sich einen unmittelbaren und persönlichen Eindruck vom Kind zu machen. In der Regel erfordert es eine Interessenvertretung auch, das Lebensumfeld des Kindes kennen zu lernen und es in Interaktion mit seinen Bezugspersonen zu erleben sofern dies nicht den Bedürfnissen des Kindes widerspricht.

Der Verfahrenspfleger achtet darauf, dass Verfahrensverzögerungen, die den Interessen des Kindes entgegenstehen, vermieden werden und wirkt auch bei anderen Verfahrensbeteiligten sowie gegenüber dem Gericht darauf bin.

Verfahrenspfleger sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit sowie zur Einhaltung von Datenschutzbestimmungen verpflichtet. Gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO haben Verfahrenspfleger ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen.

Ziele und Aufgabenbeschreibung

Im Rahmen einer Veränderung im Verfahrensrecht wird zukünftig in „beschleunigte“ und „normale“ Familiengerichtsverfahren unterschieden. Zu den „beschleunigten“ Verfahren können Anträge im Bereich Umgangs- und Sorgerecht gehören, die nach Einschätzung des zuständigen Richters besonders dafür geeignet sind.

Oberstes Ziel der Arbeit der Verfahrenspfleger ist es auch hier, das Kind als eigenständige Person mit seinen Grundrechten wahrzunehmen, seinen Willen und seine Gefühle ernst zu nehmen und das kindliche Zeitempfinden zu berücksichtigen.

Die äußeren Rahmenbedingen, unter denen die beschleunigten Verfahren laufen, erfordern für die Arbeit der Verfahrenspfleger Änderungen.

Anforderungen

Jeder Verfahrenspfleger muss gewährleisten können, dass er unmittelbar nach Beauftragung tätig werden kann.

Er muss seine Arbeit innerhalb von ca. 1 – 2 Wochen erledigen können.

Wegen der erhöhten Anforderungen an den Umgang mit Kindern unterschiedlichen Alters sollten ausschließlich Verfahrenspfleger mit einer Ausbildung im pädagogischen Bereich und längerer Berufserfahrung als Verfahrenspfleger diese Tätigkeit übernehmen. Gleichzeitig ist es notwendig diese Arbeit durch Supervision oder kollegiale Beratung zu begleiten und ggf. zu korrigieren.

Inhalte der Arbeit

Kontaktaufnahme zum Kind, zu den Kindern. Dabei geht es darum – im Normalfall innerhalb eines Termins – folgende Punkte zu bearbeiten:

  • Altersangemessene Information über die Aufgabe der Verfahrenspflegschaft und das Verfahren.
  • Erkundung der Lage und Sicht des Kindes zum Problem. Hierbei ist besonderer Wert auf die Klärung der emotionalen Betroffenheit des Kindes zu legen.
  • Mögliche Lösungswege aus Sicht des Kindes erarbeiten. Dabei sollten im Vordergrund die frei formulierten Wünsche des Kindes stehen – nicht deren Realisierbarkeit. Gleichzeitig muss den Kindern aber auch vermittelt werden, dass ihre Wünsche einen hohen Stellenwert haben, dass die endgültige Entscheidung aber in den Händen der Sorgeberechtigten ggf. des Gerichts liegt.
  • Information über den weiteren Verfahrensablauf. Ggf. die Vorbereitung auf eine Kindesanhörung.
  • Gespräche mit weiteren Beteiligten sind Aufgabe des Jugendamtes.
  • Vorbereitung auf die Anhörung. Die Ergebnisse der Arbeit mit dem Kind werden mündlich vorgetragen.
Wenn die Eltern im Rahmen einer Beratung ein Konzept für eine Lösung erarbeitet haben, ist es Aufgabe der Verfahrenspfleger diese dem Kind altersangemessen und kindgerecht zu übermitteln und eventuelle Ergänzungen vom Kind der Beratungsstelle – und damit den Eltern - zu übermitteln, damit sie dies in die Lösung einarbeiten.

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